Autor: Alexander Siegmund | Datum: 2025-05-30 | Quelle: finanzwelt.de
Zukunftssicher oder steuerlich ausgehöhlt?
Die Politik preist die gesetzliche Rente als stabil - dabei bleiben
zentrale Baustellen in der betrieblichen Altersversorgung ungelöst.
Alexander Siegmund zeigt auf, warum vor allem pauschaldotierte
Unterstützungskassen unter veralteten steuerlichen
Rahmenbedingungen leiden.
https://www.finanzwelt.de/post/zukunftssicher-oder-steuerlich-ausgehoehlt
Die große Koalition aus CDU/CSU und SPD verspricht Stabilität im
Rentensystem: Ein festgeschriebenes Rentenniveau von 48 Prozent bis
2031, eine Frühstart-Rente für Kinder und die sogenannte Aktivrente für
ältere Erwerbstätige. Finanziert wird das Ganze größtenteils über
Steuermittel - also aus der Tasche aller. Was kurzfristig beruhigt,
blendet langfristige Probleme jedoch aus. Vor allem die zweite Säule
der Altersversorgung, die betriebliche Altersversorgung (bAV), wird im
aktuellen Koalitionsvertrag stiefmütterlich behandelt.
Dabei wäre es höchste Zeit für eine Modernisierung. Nicht nur wegen
des demografischen Wandels, sondern auch, um faire steuerliche und
arbeitsrechtliche Bedingungen für Unternehmen und Beschäftigte zu
schaffen.
Rechtsunsicherheit bei Garantien: BOLZ braucht gesetzliche Klarheit
Bei der beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) verpflichtet sich
der Arbeitgeber, festgelegte Beiträge in eine Versorgungsanwartschaft
umzuwandeln. Im Gegensatz zur Beitragszusage mit Mindestleistung
(BZML) gibt es hier jedoch keine gesetzlich vorgeschriebene
Mindestgarantie. In der Praxis führt dies dazu, dass häufig
Garantieniveaus unterhalb von 100 % vereinbart werden - etwa
zwischen 60 % bis 80 %. Das ermöglicht zwar renditeorientiertere
Anlagestrategien, birgt aber auch Konfliktpotenzial.
Fehlt es an klaren gesetzlichen Vorgaben, wie viel tatsächlich garantiert
werden muss, kann dies zu Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten
führen. Eine gesetzliche Mindestabsicherung ist überfällig, ohne jedoch
die Flexibilität komplett auszubremsen.
Steuerliche Fiktion: Der 6%-Zins in § 6a EStG gehört abgeschafft
Ein weiteres Relikt aus einer anderen Zeit ist der 6-Prozent-Zins bei der
Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Dieser starre
Satz stammt aus dem Jahr 1982 und ist heute weder marktgerecht
noch sachlich zu rechtfertigen. Handelsrechtlich werden längst
realistischere, gleitende Zinsen verwendet.
Die Folge: Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen werden steuerlich
benachteiligt, da sie Rückstellungen zu niedrig ansetzen müssen und so
höhere Steuerlasten tragen. Eine Absenkung auf ein realitätsnahes
Zinsniveau würde nicht nur die Gleichbehandlung im Steuerrecht
verbessern, sondern auch Investitionsspielräume zurückgeben.